Zufahrtskontrolle, Nummernschilderkennung, Kennzeichenidentifikation, Kennzeichenerkennungssystem, Kfz-Kennzeichenerkennung,Automatisierung, Ausfahrtskontrolle, Mautkontrollsystem, Einfahrtskontrolle, City Maut, Parkhaussysteme

 

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Datenschutz

Bei Fragestellungen, die eine Erfassung von Kennzeichen voraussetzen, liegen aus rechtlicher Sicht personenbezogene Daten vor, da sie zur Identifikation eines Fahrzeuges und ggf. über die Ermittlung des Halters auch zur Bestimmung des Fahrers führen können.


Diese Möglichkeit stellt einen Einblick in die Privatsphäre der Betroffenen dar und soll entsprechend der Forderung der Gesetze des Datenschutzes vermieden werden.


Bundesdatenschutzgesetz BDSG / Landesdatenschutz


Zweck des Bundesdatenschutzgesetzes § 1 Absatz 1 ist es, den einzelnen davor zu schützen, daß er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird. Es ist also zu klären, welche Daten erhoben werden dürfen, auf welche Art dies zu geschehen hat, und wofür die Daten verwendet werden können. Begriffsbestimmung (aus BDSG § 3)

Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Eine Datei ist eine Sammlung personenbezogener Daten, die durch automatisierte Verfahren nach bestimmten Merkmalen ausgewertet werden kann oder jede sonstige Sammlung personenbezogener Daten, die gleichartig aufgebaut ist und nach bestimmten Merkmalen geordnet, umgeordnet und ausgewertet werden kann.

"Erheben" ist das Beschaffen von Daten über den Betroffenen.


"Verarbeiten" ist das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen personenbezogener Daten. Im einzelnen bezeichnet ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren :


"Speichern" das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren personenbezogener Daten auf einem Datenträger zum Zwecke ihrer weiteren Verarbeitung oder Nutzung.


Datengeheimnis (BDSG § 5)

Den bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten oder zu nutzen. (Keine Weitergabe oder Mißbrauch der Daten)



Technische und organisatorische Maßnahmen (BDSG § 9)

Öffentliche und nichtöffentliche Stellen, die selbst oder im Auftrag personenbezogene Daten verarbeiten, haben die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften dieses Gesetzes zu gewährleisten. (Schweigepflicht der beteiligten Personen, Sicherung der Datenträger)

 

Begriffsbestimmung (aus BDSG § 6b)


Die Videoüberwachung öffentlicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen ist im § 6b BDSG geregelt. Nach Absatz 1 ist die Videoüberwachung nur zulässig, soweit sie zur Aufgabenstellung öffentlicher Stellen zur Wahrnehmung des Hausrechtes oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, daß schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Nach Absatz 2 sind der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle durch geeignete Maßnahmen kenntlich zu machen.

Jeder einzelne Zweck der Speicherung und Nutzung ist dabei gesondert zu prüfen.